Durchsicht Krankengeschichte aus der Vergangenheit

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Sachverhalt

Eine Patientin beging zwei Tage nach der Geburt ihres Kindes Suizid in einer Krankenanstalt, indem sie sich aus dem Fenster ihres Krankenzimmers stürzte.

Zuvor hat sie einer behandelnden Turnusärztin von früheren Suizidversuchen erzählt; diese hat daraufhin ein psychiatrisches Konzil angefordert – ohne ausdrücklich auf den Umstand hinzuweisen, dass die Patientin bereits mehrere Suizidversuche unternommen hatte.

Der beigezogene Konsiliararzt erkundigte sich in einem ausführlichen Behandlungsgespräch bei der Patientin nach früheren Suizidversuchen. Sowohl die Patientin als auch ihr anwesender Ehegatte haben dies verneint. Jedoch wäre dieser Umstand aus zugänglichen Krankengeschichten aus der Vergangenheit herauszulesen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die die Klage des Ehegatten sowie der Kinder der verstorbenen Patientin auf Schadenersatz abgelehnt hatten. Demnach durfte die Turnusärztin aus der Sicht – ex ante – darauf vertrauen, dass die Patientin, die ihr gegenüber von vergangenen Selbstmordversuchen berichtet hatte, diesen Umstand auch dem Konsiliararzt offenlegen würde.

Auch bestätigte der OGH die Rechtsauffassung, dass der Konsiliararzt nicht verpflichtet war, die ausdrückliche Verneinung früherer Selbstmordversuche durch die Patientin, anhand früherer Krankengeschichten nachzuprüfen.

Stand: 24. Februar 2026

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